Samstag, 8. Februar 2014

Ringgeist - Die Weihnachtsordnung

Kaum zu glauben, in nur 10 Monaten werden wir uns wieder in der Adventszeit befinden. Zeit sich über eine Regulierung der wunderbaren Weihnachtsfesttage zu machen. Meine Gedanken vom 18.12.2007 waren jedenfalls überaus erfolgreich: sie érreichten die Top-Liste meines Blogs.

Das Abspielen von Weihnachtsliedern vor Heiligabend sollte bei Strafe verboten werden. Auch die sogenannte weihnachtliche Musik gehört dazu, das vorzeitige Funkeln von Kinderaugen ist damit vermeidbar. Es kommt nun wieder die Zeit, wo alles, was mit Weihnachten nichts zu tun hat, im Vordergrund steht. Schnell muss noch geschäftlich was erledigt werden, weil man zwischen den Jahren ja Urlaub hat. An den Wochenenden entspannt man dann auf dem Weihnachtsmarkt bei billigem Glühwein und fettiger Speise, nachdem man sich endlos Gedanken gemacht hat, ob alle Karten verschickt sind und ob oder wer sich was zu Weihnachten wünscht und ob es auch teuer genug ist, um anzukommen. Auf den Weihnachtsmärkten findet man die ja auch nicht. Weder auf dem Parkplatz, da wird weihnachtlich eng aneinander geparkt noch an den Ständen. Entspannen müssen aber jetzt endlos alle, weil Weihnachten ja so ein ungeheurer Stress ist und schließlich, erschwerender weise mit der Familie und den Liebsten gefeiert werden soll. Aller Orten wird dieser Tage als Kontrastprogramm der Wunsch nach Ruhe ausgegeben. Die Termine werden langsam knapp. Daher muss eine Weihnachtsordnung her: folgende Punkte seien hier zusammen gefasst zur geflissentlichen Beachtung:

1. Das Abspielen von weihnachtlicher Musik und Weihnachtsliedern ist nur am Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag zwischen 17 und 20 Uhr gestattet.
2. Das Lied „Last Christmas“ von Wham ist auf dem Index und darf überhaupt nicht gespielt werden.
3. Von Heiligmorgen ab 6.30 Uhr bis zum 2. Weihnachtsfeiertag 0 Uhr herrscht absolutes Alkoholverbot. Dies dient der Regeneration der Volksgesundheit.
4. Der Besuch von vorweihnachtlichen Weihnachtsmärkten ist nur in Begleitung von entsprechend weihnachtlich disponierten Aufsichtspersonen und/oder Vorgesetzten gestattet.
5. Der Besuch gemäß Punkt 4 darf nicht mit dem eigenen PKW erfolgen.
6. Da Weihnachten ein Familienfest ist, darf es auch nur mit der Familie gefeiert werden. Es herrscht daher Ausgangssperre, die lediglich am Heiligabend zum Einkauf weihnachtlich erforderlicher Lebensmittel aufgehoben wird.
7. Aus Punkt 6 ergibt sich, dass Skiurlaube erst nach dem Ende des 2. Weihnachtsfeiertags angetreten werden dürfen und vor Weihnachten beendet werden müssen.
8. Der Besuch von gastronomischen Betrieben, Kinos und anderen Spielstätten ist untersagt.
9. Jedes Familienmitglied muss mindestens ein Geschenk für ein anderes Familienmitglied erwerben, Eltern haften hier für ihre Kinder. Der Umtausch von Weihnachtsgeschenken ist verboten.  
10. Um eine sittliche Unterhaltung zu gewährleisten, dürfen an den Feiertagen Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gesehen werden. Alle anderen TV-Programme sind untersagt.

11. Wird gegen die Punkte 1-10 verstoßen, so werden Arreststrafen verhängt, die den täglichen Konsum von Glühwein sowie das tägliche Anhören von Weihnachtsliedern beinhalten. Die Höchststrafe wird hiermit auf ein Jahr, maximal jedoch bis zum nächsten Weihnachtsfest, festgelegt.

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